Es war einer der Aufreger des 31. Spieltags der Oberliga Hamburg: Teutonia 05 trat zum Auswärtsspiel bei Buchholz 08. Der Regionalliga-Absteiger berief sich dabei auf die „Sieben-Attest-Regel“, wonach das Spiel hätte abgesetzt werden müssen oder können. Weil dies nicht geschah, standen nicht nur die Buchholzer Gastgeber auf dem Rasen, sondern auch das Schiedsrichtergespann um Marvin Voigt. Dieser trugt „Nichtantritt Gast“ in den Spielbericht ein und nun hat der Hamburger Fußballverband hier eine Entscheidung zu treffen.
Und spätestens jetzt gehört diese Regel abgeschafft und aus den Durchführungsbestimmungen gestrichen. Ein Kommentar aus unserer Redaktion.
Was besagt das Regelwerk?
Doch zunächst soll die Frage geklärt werden: was besagt diese „Sieben-Atteste-Regel“ überhaupt? §19 der Spielordnung des Hamburger Fußballverbandes regelt grundsätzlich alles, was den Spielplan und die Spielansetzungen angeht. Ergänzt dazu gibt es Punkt 3.24 der Durchführungsbestimmungen (Absetzungen/Verlegungen wegen Krankheit): „Sind im Leistungsbereich für Meisterschafts- und Pokalspiele mindestens 7 Spieler*innen bzw. bei Meisterschaftsspielen im Nichtleistungsbereich oder Pokalspielen wo mindestens eine der beiden Mannschaften aus dem Nichtleistungsbereich ist, mindestens 5 Spieler*innen (bei 9er, 8er, 7er und 6er-Mannschaften mindestens 4 Spieler*innen) einer Mannschaft, die in allen drei Meisterschaftsspielen vor dem abzusetzenden Spiel auf den Spielberichten standen, am Spieltag krank, kann auf den schriftlichen Antrag des Vereins eine Spielabsetzung erfolgen.“ Und weiter heißt es: „Die entsprechenden Nachweise (ärztliche Atteste bzw. ärztliche Bescheinigungen) sind spätestens bis 4 Tage nach Antragseingang beim zuständigen spielleitenden Ausschuss einzureichen.“
Kurz gesagt: sind mindestens sieben Spieler einer Mannschaft erkrankt, wurden regelmäßig eingesetzt und man kann die entsprechenden Atteste vorlegen, wird ein Spiel abgesetzt und im Regelfall neu angesetzt.
Aus der Zeit gefallen
Die Regel kommt aus der Corona-Zeit, in der ja häufig ganze Mannschaften in Quarantäne geschickt wurden und so der Spielbetrieb nicht möglich war. Das hat hat seinen Sinn gehabt. Auch für Vereine, die nur eine Herrenmannschaft im Spielbetrieb angemeldet und generell nur einen kleinen Kader haben, mag das sicherlich noch immer eine gute Regelung sein. Doch für die Oberliga ist das komplett aus der Zeit gefallen. Denn: kein Kader der Oberliga hat nominell weniger als 24 Spieler, im Schnitt stehen 28,6 Akteure in den Listen.
Warum wird nicht auf zweite und dritte Mannschaften zurückgegriffen?
Natürlich, selten stehen einem Club alle Akteure zur Verfügung. Sperren und Verletzungen minimieren in der Regel den Bestand an Spielern völlig klar. Aber selbst wenn zwölf Akteure ausfallen, kann eine Oberliga-Mannschaft immer noch eine erste Elf aufbieten.
Und wenn man dann die Bank besetzen will, dann könnte man auf die zweite, dritte Mannschaft, auf die U19 oder vielleicht sogar auf Ü32 oder Ü40 Mannschaften zurückgreifen. Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg!
Weg mit der Regel
Es macht zumindest den Eindruck, als wäre dieser Wille nicht immer gegeben. Man hat es sich im aktuellen Regelwerk bequem gemacht. Dagegen kann man erst einmal nicht viel sagen. Ob das im Sinne des Sports ist, darf aber dahin gestellt werden. Und vermutlich wird sich auch nichts ändern, wenn Punkt 3.24 der Durchführungsbestimmungen so bleibt.
Daher kann die Forderung nur lauten: die Regel muss weg! Streicht den Punkt 3.24 aus den Durchführungsbestimmungen und passt dann das Regelwerk für Jugendmannschaften und Teams aus dem Nichtleistungsbereich an. Denn wenn sich ein Verein eine Oberliga-Mannschaft mit 25-30 Spielern leisten kann, einen Unterbau mit Reservemannschaften und Jugendmannschaften hat, dann kann ein krankheitsbedingter Ausfall von sieben Akteuren kein Grund mehr für eine Spielabsage sein.
(Der Kommentar spiegelt die persönliche Meinung des Redakteurs wider)